Nur mal was zur Ergänzung.
Bundschuh gibt in seine Milirär-Ökonomie von 1813 folgendes:
HKR 07.05.1777
Der Rgt.s Tambour kann nicht nur aus den Spielleuten sondern auch aus den Chargen übersetzt werden.
Die Auszierung der Spielleute-Montur obliegt dem Rgt.s-Inhaber, das Aerarium gibt nur die ordinäre Montur.
Aus dem Feuergewehrsstande darf zur Hautboisten-Bande niemand gebraucht werden.
Die Offiziere dürfen zum Unterhalt dieser Bande keinen Beitrag geben, dieser ist aus den Rgt.s-Unkostenfond zu bestreiten
Gren.Bat. dürfen keine Hautboisten-Bande errichten.
HKR 01.06.1806
Stand der Spielleute pro Comp. 2 Tamboure, je Rgt. 8 Hautboisten (diese sind beim Stab zu führen)
Dienstreglement 1807
Zu Tambours sind nur noch rüstige entschlossene Männer anzunehmen, Soldatenkinder werden nicht mehr angenommen.
HKR 21.05.1808
Ein zum Tambour angenommener Inländer ist erst als Gemeiner zu assentiren, und sodann erst zum Tambour zu übersetzen. Ausländer dürfen keinesfalls gleich als Tambour angenommen werden. Sie können erst nach längerem Dienst hierzu übersetzt werden.
HKR 06.07.1811
Da bei der Artillerie die Tambours im Kriegsfalle im Depot bleiben, können hier die Spielleute wieterhin nach Gutbefinden ausgewählt werden.
Die ausgewiesenen Monturssorten sind für Hautboisten und Tambours gleich.
Der Hautboist erhielt im Frieden 5 (in Ungarn und Galizien 4) Kreuzer und 1 Brotportion täglich. Im Krieg durchgängig 5 Kreuzer + 1 Kreuzer Feldbeitrag sowie 1 Brotportion. Der Tambour bekam das Gleiche.
Bundschuh gibt in seine Milirär-Ökonomie von 1813 folgendes:
HKR 07.05.1777
Der Rgt.s Tambour kann nicht nur aus den Spielleuten sondern auch aus den Chargen übersetzt werden.
Die Auszierung der Spielleute-Montur obliegt dem Rgt.s-Inhaber, das Aerarium gibt nur die ordinäre Montur.
Aus dem Feuergewehrsstande darf zur Hautboisten-Bande niemand gebraucht werden.
Die Offiziere dürfen zum Unterhalt dieser Bande keinen Beitrag geben, dieser ist aus den Rgt.s-Unkostenfond zu bestreiten
Gren.Bat. dürfen keine Hautboisten-Bande errichten.
HKR 01.06.1806
Stand der Spielleute pro Comp. 2 Tamboure, je Rgt. 8 Hautboisten (diese sind beim Stab zu führen)
Dienstreglement 1807
Zu Tambours sind nur noch rüstige entschlossene Männer anzunehmen, Soldatenkinder werden nicht mehr angenommen.
HKR 21.05.1808
Ein zum Tambour angenommener Inländer ist erst als Gemeiner zu assentiren, und sodann erst zum Tambour zu übersetzen. Ausländer dürfen keinesfalls gleich als Tambour angenommen werden. Sie können erst nach längerem Dienst hierzu übersetzt werden.
HKR 06.07.1811
Da bei der Artillerie die Tambours im Kriegsfalle im Depot bleiben, können hier die Spielleute wieterhin nach Gutbefinden ausgewählt werden.
Die ausgewiesenen Monturssorten sind für Hautboisten und Tambours gleich.
Der Hautboist erhielt im Frieden 5 (in Ungarn und Galizien 4) Kreuzer und 1 Brotportion täglich. Im Krieg durchgängig 5 Kreuzer + 1 Kreuzer Feldbeitrag sowie 1 Brotportion. Der Tambour bekam das Gleiche.
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