Bewaffnung der preuß. Unterofficiere
Nach dem Grünen Buch ergibt sich, zumindest für das Jahr 1810, folgendes:
§ 17 Einstweilige Egalisierung in der Bewaffnung und Rüstung
........ist bestimmt, daß sich die Bataillone und Regimenter durch Umtausch auf folgende Art einrichten:
a) bei der Infanterie
1) Alle Gemeinen-Gewehre in einem Bataillon müssen von gleicher Construction (d.h. von gleichem Caliber, Zündloch und Ladestock) seyn
2) Die Gewehre der Unterofficiere können von denen der Gemeinen verschieden seyn, doch müssen sie untersich gleiches Caliber haben. Die Unterofficiere sollen mit Schützenbüchsen, und wo diese nicht ausreichen, mit Carabinern nebst Bajonet bewaffnet werden.
3) Alle Unterofficiere müssen Säbel haben, und zwar in dem selben Bataillon von einerlei Art.
4) Da es an Säbeln fehlt, so sollen die vorhandenen zunächst an die Grenadiere und diejenigen Soldaten gegeben werden, welche Ehrentroddeln haben.
Nach dem Grünen Buch ergibt sich, zumindest für das Jahr 1810, folgendes:
§ 17 Einstweilige Egalisierung in der Bewaffnung und Rüstung
........ist bestimmt, daß sich die Bataillone und Regimenter durch Umtausch auf folgende Art einrichten:
a) bei der Infanterie
1) Alle Gemeinen-Gewehre in einem Bataillon müssen von gleicher Construction (d.h. von gleichem Caliber, Zündloch und Ladestock) seyn
2) Die Gewehre der Unterofficiere können von denen der Gemeinen verschieden seyn, doch müssen sie untersich gleiches Caliber haben. Die Unterofficiere sollen mit Schützenbüchsen, und wo diese nicht ausreichen, mit Carabinern nebst Bajonet bewaffnet werden.
3) Alle Unterofficiere müssen Säbel haben, und zwar in dem selben Bataillon von einerlei Art.
4) Da es an Säbeln fehlt, so sollen die vorhandenen zunächst an die Grenadiere und diejenigen Soldaten gegeben werden, welche Ehrentroddeln haben.
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