Im Laufe der Diskussion war die Frage aufgekommen, ob es üblich war, dass man sich beim Vorgesetzten abmeldet. Die Beispiele kamen aus dem preussischen Bereich.
Aufgrund der Kriegesartikel 16 und 17, und der Darstellung derselben in dem Werk: Handbuch des preussischen Militairrechts von v. Rudloff, 1826, ergibt sich eben diese Verpflichtung und zudem die Notwendigkeit, die Schwere der Erkrankung ( Verletzung ) oder der gänzlichen Entkräftung vom Regiments- oder Bataillonschirurgen bestätigen zu lassen. Ansonsten lief der Soldat Gefahr wegen Wegschleichens aus der Schlacht oder dem Gefecht ( rechtlich: Feigheit vor dem Feinde ) bestraft zu werden. Die Bestrafung erscheint für das erstmalige Vergehen relativ gering: Arrest von 4 Tagen bis 6 Wochen und "verhältnismäßige" Züchtigung nach Versetzung in die 2. Klasse des Soldatenstandes. Bei Wiederholung drohte mehrjährige Festungsstrafe oder die Todesstrafe. Die Wiederholungsstrafe ergibt sich danach aus einer Verordnung vom 13. Juni 1815 und zeigt an, dass dieser Fall immerhin so häufig vorgekommen sein muss, dass er einer rechtlichen Regelung bedurfte.
Klaus-Martin
PS Nachtrag: In der Ursprungsausgabe der Kriegesartikel vom 31.08.1808 standen auf das Wegschleichen aus der Schlacht 2-3 Jahre Festungsstrafe.
Aufgrund der Kriegesartikel 16 und 17, und der Darstellung derselben in dem Werk: Handbuch des preussischen Militairrechts von v. Rudloff, 1826, ergibt sich eben diese Verpflichtung und zudem die Notwendigkeit, die Schwere der Erkrankung ( Verletzung ) oder der gänzlichen Entkräftung vom Regiments- oder Bataillonschirurgen bestätigen zu lassen. Ansonsten lief der Soldat Gefahr wegen Wegschleichens aus der Schlacht oder dem Gefecht ( rechtlich: Feigheit vor dem Feinde ) bestraft zu werden. Die Bestrafung erscheint für das erstmalige Vergehen relativ gering: Arrest von 4 Tagen bis 6 Wochen und "verhältnismäßige" Züchtigung nach Versetzung in die 2. Klasse des Soldatenstandes. Bei Wiederholung drohte mehrjährige Festungsstrafe oder die Todesstrafe. Die Wiederholungsstrafe ergibt sich danach aus einer Verordnung vom 13. Juni 1815 und zeigt an, dass dieser Fall immerhin so häufig vorgekommen sein muss, dass er einer rechtlichen Regelung bedurfte.
Klaus-Martin
PS Nachtrag: In der Ursprungsausgabe der Kriegesartikel vom 31.08.1808 standen auf das Wegschleichen aus der Schlacht 2-3 Jahre Festungsstrafe.
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