Auch wenn seit der Anfrage des verehrten Corporal bereits einige Zeit vergangen, so will ich doch meine nunmehrigen Erkenntnisse zum Besten geben. Auch wenn ich als lebender Beweis der Sarazin’schen These, dass es dem hier Lebenden besonders an der Fähigkeit des verstehenden Lesens gebricht, gelten kann, so will ich es lieber auf die im Urlaub gehabte Zeit zur Beschäftigung mit diesem Thema schieben.
Das „Exerzirreglement für die Churfürstlich Sächsische Infanterie vom Jahre 1804“ regelt die Übungen und Manöver für die Kompanien, Batillone und Regimenter. Im 5ten Abschnitt § 15 wird u.a. die Stellung der Schützen geregelt, deren Zahl mit 1 Uffz. und 10 Schützen angegeben wird. Weitere Ausführungen werden nicht gemacht und müssen auch nicht gemacht werden, da der im gleichen Jahr erschienene „Unterricht für die Scharfschützen bey der Churfürstlich Sächsischen Infanterie“ alles weitere regelt. Beide Instruktionen setzen Musketier-und Grenadier-Kompanien gleich.
Die 1810 herausgegebenen „Berichtigung und Zusätze des Exerzirreglements für die Infanterie vom Jahre 1804“ geben zum genannten § 15 des 5ten Abschnitts nur Änderungen hinsichtlich der Unteroffiziere und Tambours, d.h. die Stellung der Schützen bleibt die gleiche. Gleichfalls 1810 wird das „Reglement für die Königlich Sächsische leichte Infanterie zu den Uebungen außer der geschlossenen Ordnung“ in Kraft gesetzt. Da – wie der Name besagt – hierbei nur auf das zerstreute Gefecht eingegangen wird, gilt auch für die leichte Infanterie das Reglement von 1804 in der Version von 1810. Dies bedeutet, dass im Grunde ein leichtes Regiment nicht anders aufgebaut war, als ein Linienregiment zu 2 Musketierbataillons ohne Grenadiere. Zwangsläufig haben also auch die leichten Regimenter besondere (Scharf-)Schützen gehabt, wie dies u.a. der § 30 des letztgenannten Reglements auch bestätigt: „ Einzelne Rotten aus den Zügen sollen nie zum Debandiren vorgeschickt werden, weil hierdurch der Zusammenhang des Ganzen gestört wird. Die vorhandenen Schützen machen den Gebrauch der einzelnen Rotten zum Debandiren ganz unnöthig.“
Fazit: Jede Kompanie – egal ob Musketiere, Grenadiere oder später die Leichte - hatte spätestens seit 1804 (Ausnahme Leib-Grenadier-Garde) ihre eigenen Schützen.
Das „Exerzirreglement für die Churfürstlich Sächsische Infanterie vom Jahre 1804“ regelt die Übungen und Manöver für die Kompanien, Batillone und Regimenter. Im 5ten Abschnitt § 15 wird u.a. die Stellung der Schützen geregelt, deren Zahl mit 1 Uffz. und 10 Schützen angegeben wird. Weitere Ausführungen werden nicht gemacht und müssen auch nicht gemacht werden, da der im gleichen Jahr erschienene „Unterricht für die Scharfschützen bey der Churfürstlich Sächsischen Infanterie“ alles weitere regelt. Beide Instruktionen setzen Musketier-und Grenadier-Kompanien gleich.
Die 1810 herausgegebenen „Berichtigung und Zusätze des Exerzirreglements für die Infanterie vom Jahre 1804“ geben zum genannten § 15 des 5ten Abschnitts nur Änderungen hinsichtlich der Unteroffiziere und Tambours, d.h. die Stellung der Schützen bleibt die gleiche. Gleichfalls 1810 wird das „Reglement für die Königlich Sächsische leichte Infanterie zu den Uebungen außer der geschlossenen Ordnung“ in Kraft gesetzt. Da – wie der Name besagt – hierbei nur auf das zerstreute Gefecht eingegangen wird, gilt auch für die leichte Infanterie das Reglement von 1804 in der Version von 1810. Dies bedeutet, dass im Grunde ein leichtes Regiment nicht anders aufgebaut war, als ein Linienregiment zu 2 Musketierbataillons ohne Grenadiere. Zwangsläufig haben also auch die leichten Regimenter besondere (Scharf-)Schützen gehabt, wie dies u.a. der § 30 des letztgenannten Reglements auch bestätigt: „ Einzelne Rotten aus den Zügen sollen nie zum Debandiren vorgeschickt werden, weil hierdurch der Zusammenhang des Ganzen gestört wird. Die vorhandenen Schützen machen den Gebrauch der einzelnen Rotten zum Debandiren ganz unnöthig.“
Fazit: Jede Kompanie – egal ob Musketiere, Grenadiere oder später die Leichte - hatte spätestens seit 1804 (Ausnahme Leib-Grenadier-Garde) ihre eigenen Schützen.
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