Blücher marschierte nach Lübeck, um sich dort zu verpflegen, sich zur Not einen Tag zu halten, um dann weiter in Richtung Elbe, dort überzusetzen und mit dem langfristigen Ziel die französischen Grenzen zu bedrohen, weiter zu marschieren. Wenn man den Einmarsch Blüchers nach Lübeck unter völkerechtlichem Sinne beurteilt, so muß man auch den französischen Angriff auf Lübeck unter den selbigen Gesichtspunkten beurteilen.
Der Einmarsch wurde durch den Senat von Lübeck, zwar unter Zähneknirschen, zugestanden. So kann man eigentlich nicht von einer Verletzung der Neutralität sprechen. Als Verletzung der Neutralität kann man jedoch den französischen Angriff auf Lübeck verstehen. Siehe hierzu Grundriß eines Systems des europäischen Völkerrechts, 2. Teil, 3. Kapitel, 1. Abschnitt, § 179, Rechte der Neutralität zu Lande, Zitat:
"Auf dem neutralen Territorium selbst, müssen sich die kriegführenden Parteien, nicht nur gegen die neutralen, sondern auch gegen die feindlichen Personen und Güter, welche sie dort antreffen sorgfältig enthalten. Es dürfen daher die Feinde auf neutralem Territorium nicht angeriffen und zu Gefangenen gemacht werden."
Da dieses Buch jedoch erst 1809 erstmalig erschienen ist, ist es fraglich, ob es 1806 bereits ein allseits anerkanntes Völkerrecht gegeben hat. Somit ist es ebenfalls fraglich, ob man beide Aktionen überhaupt völkerrechtlich berurteilen kann.
Der Einmarsch wurde durch den Senat von Lübeck, zwar unter Zähneknirschen, zugestanden. So kann man eigentlich nicht von einer Verletzung der Neutralität sprechen. Als Verletzung der Neutralität kann man jedoch den französischen Angriff auf Lübeck verstehen. Siehe hierzu Grundriß eines Systems des europäischen Völkerrechts, 2. Teil, 3. Kapitel, 1. Abschnitt, § 179, Rechte der Neutralität zu Lande, Zitat:
"Auf dem neutralen Territorium selbst, müssen sich die kriegführenden Parteien, nicht nur gegen die neutralen, sondern auch gegen die feindlichen Personen und Güter, welche sie dort antreffen sorgfältig enthalten. Es dürfen daher die Feinde auf neutralem Territorium nicht angeriffen und zu Gefangenen gemacht werden."
Da dieses Buch jedoch erst 1809 erstmalig erschienen ist, ist es fraglich, ob es 1806 bereits ein allseits anerkanntes Völkerrecht gegeben hat. Somit ist es ebenfalls fraglich, ob man beide Aktionen überhaupt völkerrechtlich berurteilen kann.
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